{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-01-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-36_2017-01-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9216", "Checksum": "c9ec436187347588136b4827f987a33d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.01.2017 2017_OG V 16 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 72 Abs. 2 PV. 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Die Vorinstanz habe sich bei der nächsten\nSitzung mit dem «Thema EWB» (Weiterbildungsabteilung) intensiv «zu befassen». Die\nBeschwerdeführerin erhielt diese E-Mail in Kopie. Dass aber eine Kündigung der\nBeschwerdeführerin auch nur in Betracht gezogen würde, wird in der E-Mail nicht erwähnt.\nUnter «intensiv befassen» kann ebenso die Implementierung von zusätzlichen Massnahmen\nzur Verbesserung der Arbeitssituation verstanden werden. Dass damit die Kündigung des\nArbeitsverhältnisses gemeint war, war nicht ausreichend klar. Die Möglichkeit der Kündigung\nist einzig Gegenstand einer separaten E-Mail vom 20. Juni 2016 von einem Mitglied an die\nPräsidentin der Vorinstanz, welches die Beschwerdeführerin aber nicht erhielt. Die\nBeschwerdeführerin wandte sich in der Folge per E-Mail vom 21. Juni 2016 an die\nPräsidentin der Vorinstanz und bat um ein Gespräch und darum, Informationen vorerst\nvertraulich zu behandeln, insbesondere gegenüber dem Rektor. Die Präsidentin erklärte sich\nin der Folge bereit zu einem persönlichen Gespräch, konnte Vertraulichkeit allerdings nicht\nzusichern. Über den Inhalt dieses Gesprächs existieren keine Aufzeichnungen. Gemäss\nVernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2016 (S. 2) soll die Beschwerdeführerin\nanlässlich des Gesprächs erhebliche Zweifel an den fachlichen und persönlichen\nKompetenzen des Rektors geäussert haben. Die Präsidentin habe daraufhin eine\nkonstruktive Zusammenarbeit mit dem Rektor eingefordert. Zwar wird in der\nVernehmlassung ausgeführt, für die Präsidentin sei eine weitere Zusammenarbeit bereits\ndamals unmöglich erschienen. Dass die Präsidentin dies der Beschwerdeführerin\nkommuniziert, beziehungsweise dieser die Möglichkeit einer Kündigung dargelegt hätte, wird\nindes nicht vorgebracht. Vielmehr hat die Präsidentin gemäss Angaben der Vorinstanz die\nkonstruktive Zusammenarbeit mit dem Rektor eingefordert, was nicht eine mögliche\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern eher die Weiterführung (allenfalls unter\nAuflagen) impliziert. Auch aus den weiteren Akten und insbesondere aus den bereits\nerwähnten (dokumentierten) Gesprächen zwischen dem Rektor und der Beschwerdeführerin\nergibt sich nicht, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin je\nernsthaft dieser gegenüber als personalrechtliche Massnahme in Betracht gezogen worden\nwäre. Auch eine allfällige Verwarnung – zum Beispiel nachdem die anberaumten Gespräche\nmit dem Rektor offenbar keine Verbesserung brachten – ist nicht dokumentiert. Vor diesem\nHintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit\nÜberreichung der Kündigungsverfügung vom 9. September 2016 (übergeben am\n31.08.2016) von der Möglichkeit der Kündigung erfahren hat. Hierbei handelte es sich aber,\nwie ausgeführt, bereits um die Kündigung selber. Indem aber die Vorinstanz eine Kündigung\nverfügte, ohne dass der Beschwerdeführerin je klar war, dass sie mit dieser konkret hätte\nrechnen müssen, verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf\nrechtliches Gehör (E. 2b hievor). Der nachmalige Schriftenwechsel ändert daran nichts.\n\n4. a) Nichtige Verfügungen entfalten keinerlei Rechtswirkungen (Häfelin/Müller/-\nUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1096;\nTschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 14).\nSie sind rechtlich unverbindlich (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1096). Die Nichtigkeit\neines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von\nAmtes wegen zu beachten (BGE 133 II 367 E. 3.1). Nach der sogenannten Evidenztheorie\nsind Verfügungen nur nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist,\nwenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die\nRechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 133\nII 367 E. 3.2, 129 I 363 E. 2.1; Häfelin/Müller/-Uhlmann, a.a.O., Rz. 1098;\nTschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 15). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab\nfunktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse\nVerfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 367 E. 3.2). Verfahrensmängel, die in\nGehörsverletzungen liegen, führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften\nEntscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen\ngrundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches\nGehör Nichtigkeit zur Folge (BGE 129 I 364 E. 2.1).\n\n"}