{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-01-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-36_2017-01-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9216", "Checksum": "c9ec436187347588136b4827f987a33d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.01.2017 2017_OG V 16 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 72 Abs. 2 PV. 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Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige\nWillenserklärung, die ihre Wirkung dann entfaltet, wenn der Adressat sie empfängt (BGE\n4A_559/2012 vom 18.03.2013 E. 5.1.2). Im öffentlichen Dienstrecht ergeht die Kündigung in\nForm einer Verfügung. Als Verfügung gelten instanzabschliessende, hoheitliche\nAnordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und die Rechte und\nPflichten bestimmter Personen begründen, ändern oder aufheben (Art. 73 Abs. 2 PV i.V.m.\nArt. 3 Abs. 1 lit. a VRPV). Obwohl die beiden Schreiben als «Entwürfe» deklariert sind, hat\ndie Vorinstanz offenbar bereits am 30. August 2016 die Kündigung der Beschwerdeführerin\nverbindlich beschlossen, wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober\n2016 zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erläutert (S. 1). Auch das in den\n«Entwürfen» geschilderte Vorgehen, dass nämlich die Beschwerdeführerin ihren Schlüssel\nper 31. August 2016 abgegeben habe, der elektronische Zugriff auf die Daten per 31. August\n2016 gesperrt und der Arbeitsplatz am 1. September 2016 geräumt worden sei, weist darauf\nhin, dass die Kündigung bei Aushändigung des ersten «Entwurfs» nicht eine mögliche, nach\nEingang von allfälligen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin noch zu erwägende\nMassnahme darstellte, sondern bereits beschlossene Sache war. Bei Lichte betrachtet, hat\ndie Vorinstanz mit der Übergabe des ersten «Verfügungsentwurfs» nicht etwa eine\nKündigung nur in Aussicht gestellt, sondern eine solche bereits verbindlich mitgeteilt, eben\nverfügt.\n\nb) Wie bereits erwähnt, hat sich die Vorinstanz in ihrem ersten\n«Verfügungsentwurf» noch vage zum Kündigungsgrund geäussert. Es wird ausgeführt, dass\ndas Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz, dem Rektor und der\nOrganisation «als Ganzes» zunehmend «belastend» sei. Bemühungen «Differenzen» zu\nbeheben, seien nicht unterstützt worden. Seitens der Beschwerdeführerin seien keine\nKooperationsbereitschaft und kein Wille zur Optimierung des Verhältnisses zum\nVorgesetzten erkennbar. Konkrete Beispiele und Vorkommnisse werden nicht genannt. Die\nAusführungen sind im Allgemeinen verhaftet, wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise\nzurecht vorbringt. Gestützt auf eine solche Begründung, kann die betroffene Partei kaum\nerkennen, von welchen (konkreten) Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen, und sie\nkann sich kaum über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller\nKenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. In der mangelhaften Begründung\nder eigentlichen Verfügung der Vorinstanz (des ersten «Verfügungsentwurfs») liegt eine\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin (E. 2b hievor).\nDaran ändert nichts, dass im Nachgang zur eigentlichen Kündigungsverfügung vom 9.\nSeptember 2016 noch ein Schriftenwechsel stattfand. Das vorgängige Äusserungsrecht der\nbetroffenen Partei bezieht sich auf die Grundlagen des Entscheids, insbesondere auf den\nSachverhalt und die anwendbaren Rechtsnormen, und nicht auf den bereits gefällten\nEntscheid selber. Das Äusserungsrecht kann nicht dazu dienen, einen gefällten Entscheid\nnachträglich mit der betroffenen Partei zu «erarbeiten», um allenfalls vorgebrachte Einwände\nin der «definitiven» Verfügung noch widerlegen zu können. Die betroffene Partei hat\nAnspruch darauf, dass sich die verfügende Behörde vor Verfügungserlass zu den\nEreignissen und dem Kündigungsgrund Rechenschaft ablegt und die Behörde im Moment\nder Verfügung (nämlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch verbindliche Mitteilung\naufgelöst wird) eine korrekte Verfügung mit rechtsgenüglicher Begründung erlässt. Die\nDurchführung weiterer Schriftenwechsel wäre Gegenstand eines allfälligen gerichtlichen\nBeschwerdeverfahrens und läge insofern nicht (mehr) in der Kompetenz der verfügenden\nBehörde.\n\n"}