{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-01-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-36_2017-01-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9216", "Checksum": "c9ec436187347588136b4827f987a33d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.01.2017 2017_OG V 16 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 72 Abs. 2 PV. 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Die Kündigung in der angefochtenen Verfügung kann\nsich daher nur auf das zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kanton unbefristet\ngeschlossene Arbeitsverhältnis bezüglich der Funktion als Y zu einem Pensum von 30\nProzent beziehen.\n\na) Kantonale Angestellte unterstehen den Bestimmungen des kantonalen\nPersonalrechts, namentlich der Personalverordnung und des Personalreglements (RB\n2.4213) (Art. 1 Abs. 1 PV). Die Beendigung des kantonalen Arbeitsverhältnisses ist in den\nArt. 14 ff. PV geregelt. Danach endigt das Arbeitsverhältnis beim unbefristeten\nArbeitsverhältnis unter anderem durch Kündigung (Art. 14 lit. a und Art. 15 Abs. 1 PV). Die\nKündigung durch den Kanton setzt dabei nach Art. 16 Abs. 1 PV einen sachlich\nzureichenden Grund voraus. Ein sachlich zureichender Grund liegt namentlich dann vor,\nwenn durch das Verhalten der angestellten Person die Aufgabenerfüllung der vorgesetzten\nPerson oder anderer Angestellten erheblich erschwert wird (Art. 16 Abs. 2 lit. d PV) oder\nwenn die angestellte Person ihre wesentlichen Verpflichtungen nach der\nPersonalverordnung verletzt hat (Art. 16 Abs. 2 lit. e PV). Der „sachlich zureichende“ Grund\nmuss dabei nicht die Intensität eines „wichtigen“ Grundes erreichen, welcher die Fortsetzung\ndes Dienstverhältnisses unzumutbar macht. Grundsätzlich ist eine Kündigung dann sachlich\nbegründet, wenn die Weiterbeschäftigung des betreffenden Angestellten dem öffentlichen\nInteresse, insbesondere demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht\n(BGE 8C_995/2012 vom 27.05.2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf jeden Fall als unsachlich\ngelten Kündigungen, welche im Sinne des Obligationenrechts missbräuchlich sind (Art. 16\nAbs. 1 PV; BGE 8C_995/2012 a.a.O., E. 3.1).\n\nb) Bevor der Kanton eine Kündigung ausspricht, hat er der angestellten Person\ndas rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 16 Abs. 3 PV). Dazu zählt, dass sich die betroffene\nPartei vorgängig zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und\nden anwendbaren Rechtsnormen, äussern kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1011). Im öffentlichen Dienstrecht können auch\nrelativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen\nGehörsanspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen\nMassnahme zu rechnen hatte (BGE 1C_560/2008 vom 06.04.2009 E. 2.4; vergleiche auch\nvon Kaenel/Zürcher, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern\n2013, S. 72 Rz. 58). E contrario ist daraus zu schliessen, dass eine Gehörsverletzung\njedenfalls dann vorliegt, wenn der Betroffene nicht mit hinreichender Klarheit mit der\nKündigung rechnen musste. Der Kanton hat die Kündigung sodann schriftlich zu begründen\n(Art. 16 Abs. 3 PV; Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die\nBehörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne\nVorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid\nwesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die\nÜberlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die\nsich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1, 133 III 445 E. 3.3). Richtschnur für die\nWahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss sein, dass die betroffene Partei\nerkennen kann, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen, damit sie sich\nüber die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache\nan die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 88 E. 4.1, 133 III 445 E. 3.3).\n\n3. Das Vorgehen der Vorinstanz erweckt vor diesem Hintergrund in mehrfacher\nHinsicht Bedenken.\n\n"}