{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-01-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-36_2017-01-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9216", "Checksum": "c9ec436187347588136b4827f987a33d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.01.2017 2017_OG V 16 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 72 Abs. 2 PV. 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Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ\ninformelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem Gehörsanspruch\ngenügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen\nMassnahme zu rechnen hatte. Der Kanton muss die Kündigung ferner\nschriftlich begründen. Kriterien der Nichtigkeit. Evidenztheorie.\nGehörsverletzungen führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit der Verfügung.\nBei einem besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende\nParteirechte kann ausnahmsweise auch eine Gehörsverletzung Nichtigkeit zur\nFolge haben. Im konkreten Fall verletzte die Vorinstanz den Gehörsanspruch\nder Beschwerdeführerin gleich doppelt, indem sie eine Kündigung verfügte,\nohne die Beschwerdeführerin vorgängig anzuhören. Zudem begründete die\nVorinstanz die Kündigung nicht rechtsgenüglich. Im Übrigen überschritt die\nVorinstanz ihre Kompetenzen, indem sie nach Erlass der Verfügung weitere\nSchriftenwechsel mit der betroffenen Partei durchführte. Nichtigkeit der\nKündigung. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 27. Januar 2017, OG V 16 36\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Das BWZ ist die kantonale Berufsfachschule im Sinne von Art. 11 Verordnung\nüber die Berufs- und Weiterbildung (BWV, RB 70.1103). Die Beschwerdeführerin stand in\neinem Arbeitsverhältnis zum Kanton. Als kantonale Angestellte untersteht sie den\nBestimmungen der Personalverordnung (PV, RB 2.4211; Art. 2 Abs. 1 PV). Die\nangefochtene Verfügung vom 29. September 2016 ist hinsichtlich der Auflösung des\nArbeitsverhältnisses als personalrechtliche Verfügung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 PV nach\nden Bestimmungen der VRPV direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht\nanfechtbar (Art. 71 Abs. 2 PV). Das angerufene Obergericht des Kantons Uri\n(Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist damit zur Beurteilung der vorliegenden\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses örtlich,\nsachlich und funktionell zuständig. Wie es sich mit der Rückforderung des Kantonsbeitrages\nbezüglich des CAS-Weiterbildungskurses verhält, kann offenbleiben. Die Vorinstanz\nunterzieht sich in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 zur vorliegenden\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde dem Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der\nRückerstattung des Kostenbeitrags, weshalb ein schutzwürdiges Interesse der\nBeschwerdeführerin an der Beantwortung dieser Frage jedenfalls entfällt. Offenbleiben kann\ninsofern auch, ob es sich bei der in der angefochtenen Verfügung in Aussicht gestellten\nRückforderung überhaupt um eine Verfügung im Rechtssinne handelt (vergleiche BGE\n2C_1014/2015 vom 21.07.2016 E. 4.1.3).\n\nb) Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung\ngrundsätzlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsentscheid\nim Sinne von Art. 72 Abs. 1 oder Abs. 2 PV (Art. 64 i.V.m. sinngemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a\nVRPV). Stellt das Obergericht fest, dass die Kündigung ungerechtfertigt erfolgt ist,\nentscheidet der Regierungsrat, ob er trotz des Gerichtsurteils an der Auflösungsverfügung\nfesthält. Hält er daran fest, hat der oder die betroffene Angestellte Anspruch auf\nSchadenersatz (Art. 72 Abs. 2 PV). Der Anspruch auf Schadenersatz ergäbe sich somit erst\nin einem späteren Zeitpunkt und ist abhängig vom Entscheid einer anderen Instanz\n(Regierungsrat). Der Anspruch auf Schadenersatz kann daher vorliegend nicht\nStreitgegenstand sein, da ein solcher Anspruch nicht vom Anfechtungsobjekt\n(Kündigungsverfügung) umfasst ist und, wie erwähnt, erst später (allenfalls) entstünde\n(vergleiche Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 148).\nDas Obergericht ist nicht gehalten, vorsorgliche Entscheide zu treffen. Wird die Kündigung\ndemgegenüber als nichtig beurteilt, wirkt das Urteil des Obergerichts «unmittelbar» (Art. 72\nAbs. 2 PV). Die betroffene Person wird so gestellt, wie wenn die Kündigung nie erfolgt wäre\n(zur Nichtigkeit vergleiche E. 4a f. hernach). Die Frage der Entschädigung könnte sich\ndemnach gar nicht stellen, da das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Soweit die\nBeschwerdeführerin die Ausrichtung einer Entschädigung beantragt, ist auf die\nVerwaltungsgerichtbeschwerde somit nicht einzutreten.\n\nc) Auf die form- und fristgerechte (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV; Art. 59 Abs.\n1 VRPV) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1b hievor einzutreten.\n\nd) Das Obergericht verfügt in der vorliegenden Sache als erste\nRechtsmittelinstanz über volle Kognition (Art. 57 Abs. 1, 3 und 4 VRPV).\n\n"}