Die Vorinstanz wird die Angelegenheit mit Vorteil dem Beschwerdedienst der Justizdirektion zur Behandlung beziehungsweise zur Instruktion zu übertragen haben, so wie es die Gesetzgebung vorsieht. Die Behandlung durch den Beschwerdedienst stellt sicher, dass Fälle wie der vorliegende vermieden werden, da der Beschwerdedienst eine gewisse institutionelle und personelle Unabhängigkeit mit sich bringt, gerade weil er eigens für die Behandlung von Beschwerden vorgesehen ist. 6. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.