c) Mit Blick auf die Ausführungen anlässlich der Sitzung vom 17. Februar 2016 (E. 3a hievor) ist die Einflussnahme durch die beteiligten Personen der Baudirektion auf das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren offensichtlich und springt in die Augen. Gleiches gilt für die Frage der Vorbefassung (E. 3b f. hievor). Die Beachtung der festgestellten Verletzung von Ausstandsvorschriften von Amtes wegen rechtfertigt sich deshalb im konkreten Fall. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt kantonales Ausstandsrecht und ist aufzuheben (Art. 57 Abs. 2 lit. d VRPV). Die Sache ist an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Art. 62 Abs. 2 VRPV).