O. E. 4.3). Dieser Vorwurf, mithin die Begründung der Verwirkungsfolgen für den Privaten, lässt sich dem Gericht hingegen nicht entgegenhalten. Dem Gericht ist es im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen und in Anwendung eines wohlverstandenen Rügeprinzips vielmehr unbenommen, eine Verletzung von Ausstandspflichten – wie jede Rechtsverletzung – auch ohne oder trotz verspäteten Antrags zu beheben beziehungsweise zu berücksichtigen, wenn der Mangel offensichtlich ist und in die Augen springt (E. 3d hievor; vergleiche hierzu auch: Andreas Güngerich, Handkommentar Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., Bern 2015, Art. 36 N. 3). Dies ergibt sich auch aus folgenden Überlegungen: