Nachdem die diejenigen Personen, welche bereits beim Erlass der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung mitgewirkt haben, auch beim nachfolgenden Beschwerdeverfahren, welches der Überprüfung dieser Verfügung dienen sollte, beteiligt waren, liegt eine unzulässige Vorbefassung und damit eine Verletzung der Ausstandsvorschriften vor (vergleiche E. 2b hievor). Im Weiteren ist anzumerken, dass der Ausstandsgrund der Vorbefassung nach dem Gesagten als genügend personenbezogen bezeichnet werden kann und mit anderen Worten nicht einfach pauschal die Baudirektion als Behörde trifft.