Damit waren aber am Erlass der Verfügung dieselben Personen beteiligt, welche später auch an der Beurteilung der Beschwerde diese Verfügung betreffend mitwirkten. Die Personen der Baudirektion, welche die ursprüngliche Verfügung der Verkehrsbeschränkungen erliessen beziehungsweise an deren Erlass mitwirkten, können aber nicht diejenigen sein, welche diese Verfügung im anschliessenden Beschwerdeverfahren überprüfen. Sie würden damit ihre eigene Verfügung überprüfen, was eine unzulässige Vorbefassung darstellt und dem Gedanken eines wirksamen Beschwerdeverfahrens zuwiderläuft (vergleiche Benjamin Schindler, a.a.O., S. 147 sowie E. 2b hievor).