a) Die vorliegend streitige Verkehrsbeschränkung erliess – ungeachtet dessen, wie diese rechtlich zu qualifizieren ist (vergleiche E. 1d hievor) – die Baudirektion Uri mittels Publikation im Amtsblatt (vergleiche Bst. A hievor). Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Verwaltungsbeschwerde bei der Vorinstanz an. Letztere ist damit als Organ der verwaltungsinternen Rechtspflege zu qualifizieren. Die Vorinstanz nimmt damit justizähnliche Funktionen wahr und muss den Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichten angenäherte Kriterien erfüllen (E. 2a hievor; anders das Einspracheverfahren, vergleiche hierzu: