Gemäss Art. 9 Abs. 1 AusG haben bei Entscheidung von Beschwerden gegen Verfügungen und Erlasse untergeordneter Behörden, Direktionen, Kommissionen oder Amtsstellen die Mitglieder der Beschwerdeinstanz, die den untergeordneten Behörden oder Amtsstellen angehören oder angehörten und in der betreffenden Sache handelten, in den Ausstand zu treten. Angesprochen ist hier der Ausstandsgrund der Vorbefassung, wonach eine Mitwirkung nicht zulässig ist, wenn eine Amtsperson bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst war und dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage zu beurteilen hatte (Benjamin Schindler, a.a.O., S. 146 f.).