b) In den Verfahren nach VRPV bestimmt das Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321; nachfolgend: AusG), wann ein Mitglied einer Behörde den Ausstand zu wahren hat (Art. 7 Abs. 1 VRPV). Die Bestimmungen über den Ausstand gelten auch für den Gerichtsschreiber und den Sekretär einer Behörde (Art. 7 Abs. 2 VRPV). Die Ausstandsvorschriften gelten mithin auch für Personen, welche keine eigentliche Entscheidkompetenz haben, an der Entscheidfindung aber in irgendeiner Form mitwirken und – sei es beratend oder instruierend – auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können (vergleiche Benjamin Schindler, a.a.O., S. 74).