Die Verletzung der Ausstandsvorschriften wurde im konkreten Fall nicht gerügt. Die Einflussnahme und Vorbefassung der beteiligten Personen der Baudirektion war aber offensichtlich, weshalb die Verletzung vom Gericht von Amtes wegen zu beachten beziehungsweise zu beheben war. Teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Obergericht, 20. Oktober 2017, OG V 16 35 Aus den Erwägungen: