Aus den Akten ergab sich, dass an der Beurteilung der Beschwerde die gleichen Personen der Baudirektion beteiligt waren wie am Erlass der Verkehrsbeschränkung (Verfügung). Dies stellte eine unzulässige Vorbefassung und damit eine Ausstandspflichtsverletzung dar. Das Gericht prüft im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Rügeprinzip). Die Verletzung der Ausstandsvorschriften wurde im konkreten Fall nicht gerügt.