Die Ausstandsvorschriften gelten auch für Personen, welche keine formelle Entscheidkompetenz haben, an der Entscheidfindung aber in irgendeiner Form mitwirken und entweder beratend oder instruierend auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können. Im konkreten Fall wurden vor der Vorinstanz (Regierungsrat) Verkehrsbeschränkungen mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten. Die angefochtenen Verkehrsbeschränkungen wurden von der Baudirektion verfügt und publiziert. Aus den Akten ergab sich, dass an der Beurteilung der Beschwerde die gleichen Personen der Baudirektion beteiligt waren wie am Erlass der Verkehrsbeschränkung (Verfügung).