Der Ausstandsgrund der Vorbefassung nach Ausstandsgesetz bedeutet, dass eine Mitwirkung nicht zulässig ist, wenn eine Amtsperson bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst war und dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage zu beurteilen hatte. Die Ausstandsvorschriften gelten auch für Personen, welche keine formelle Entscheidkompetenz haben, an der Entscheidfindung aber in irgendeiner Form mitwirken und entweder beratend oder instruierend auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können.