Kantonales Verfahrensrecht. Art. 9 Abs. 1 Ausstandsgesetz. Art. 7, Art. 18 VRPV. Ausstandsgrund der Vorbefassung. Rechtsanwendung von Amtes wegen und Rügeprinzip. Beachtung von Ausstandspflichtsverletzungen von Amtes wegen. Der Ausstandsgrund der Vorbefassung nach Ausstandsgesetz bedeutet, dass eine Mitwirkung nicht zulässig ist, wenn eine Amtsperson bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst war und dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage zu beurteilen hatte.