{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-10-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-35_2017-10-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11611", "Checksum": "ca71a39d5095c63a95ef13a134933588"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.10.2017 2017_OG V 16 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 9 Abs. 1 Ausstandsgesetz. Art. 7, Art. 18 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:49", "Checksum": "dd35e1ce7c0bf06e1e134d770e6d88b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.10.2017 2017_OG V 16 35\nRegeste:\nKantonales Verfahrensrecht. Art. 9 Abs. 1 Ausstandsgesetz. Art. 7, Art. 18 VRPV. \n\n 5. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRPV leitet die zuständige Direktion das\nVerwaltungsbeschwerdeverfahren. Sie kann dem zuständigen Amt die Verfahrensleitung\nübertragen. Die zuständige Direktion ist die Justizdirektion, das zuständige Amt der\nBeschwerdedienst (Art. 32 lit. d Ziff. 2 Reglement über die Organisation der Regierungs- und\nder Verwaltungstätigkeit [Organisationsreglement, ORR, RB 2.3322]). Zwar scheint eine von\nder Gesetzgebung abweichende Zuständigkeitsfestlegung durch besonderen Beschluss des\nRegierungsrats grundsätzlich möglich (Art. 45 Verordnung über die Organisation der\nRegierungs- und der Verwaltungstätigkeit [Organisationsverordnung, RB 2.3321]). Die Frage\nbraucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden, nachdem im vorliegenden Fall\naufgrund der Ausstandsproblematik eine Übertragung der Zuständigkeit an die Baudirektion\njedenfalls ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz wird die Angelegenheit mit Vorteil dem\nBeschwerdedienst der Justizdirektion zur Behandlung beziehungsweise zur Instruktion zu\nübertragen haben, so wie es die Gesetzgebung vorsieht. Die Behandlung durch den\nBeschwerdedienst stellt sicher, dass Fälle wie der vorliegende vermieden werden, da der\nBeschwerdedienst eine gewisse institutionelle und personelle Unabhängigkeit mit sich bringt,\ngerade weil er eigens für die Behandlung von Beschwerden vorgesehen ist.\n6. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen.\nDer angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur neuen\nBeurteilung zurückzuweisen.\n"}