{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-10-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-35_2017-10-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11611", "Checksum": "ca71a39d5095c63a95ef13a134933588"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.10.2017 2017_OG V 16 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 9 Abs. 1 Ausstandsgesetz. Art. 7, Art. 18 VRPV. 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Dieses\nbefugt das Gericht, sich in der Rechtsanwendung auf die gerügten Punkte zu beschränken\nund den angefochtenen Entscheid nicht auf alle denkbaren Rechtsverstösse hin zu\nüberprüfen (Markus Müller, a.a.O., S. 151; Christoph Auer, Kommentar zum Bundesgesetz\nüber das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 N. 12). Das Rügeprinzip\nverpflichtet das Gericht umgekehrt aber nicht, in jedem Falle nur die geltend gemachten\nRügen zu prüfen. Eine Abweichung vom Rügeprinzip drängt sich insbesondere bei\nrechtsunkundigen Personen oder bei offenkundiger Rechtslage auf, so etwa wenn eine\nRechtsverletzung ohne weiteren Aufwand erkennbar ist (Markus Müller, a.a.O., S. 151). So\nprüft das Gericht also grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen\nMängel nicht geradezu offensichtlich sind beziehungsweise in die Augen springen (BGE 133\na.a.O. E. 1.4.1; Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vom 28.06.2016, publ. in\nEGV-SZ 2016, B 1.2 S. 70 f. E. 2.3.2 mit Hinweisen; Christoph Auer, a.a.O., Art. 12 N. 12).\n\nb) Die dargelegten Grundsätze gelten auch, wenn es um die Verletzung von\nAusstandspflichten geht. Zwar kann der Anspruch des Privaten auf Geltendmachung von\nAusstandsgründen verwirken, wenn diese Rüge verspätet, das heisst nicht unmittelbar nach\nKenntnis des Mangels, vorgebracht wird (BGE 132 II 496 E. 4.3, 119 Ia 228 f. E. 5a; Markus\nMüller, a.a.O., S. 25). Die Verwirkungsfolge richtet sich insoweit jedoch einzig an den\nPrivaten, weil aus der Kenntnis des Mangels abgeleitet wird, der Private lasse sich auf das\nVerfahren stillschweigend ein, was eine spätere Geltendmachung treuwidrig erscheinen\nlasse (BGE 132 a.a.O. E. 4.3). Dieser Vorwurf, mithin die Begründung der Verwirkungsfolgen\nfür den Privaten, lässt sich dem Gericht hingegen nicht entgegenhalten. Dem Gericht ist es\nim Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen und in Anwendung eines\nwohlverstandenen Rügeprinzips vielmehr unbenommen, eine Verletzung von\nAusstandspflichten – wie jede Rechtsverletzung – auch ohne oder trotz verspäteten Antrags\nzu beheben beziehungsweise zu berücksichtigen, wenn der Mangel offensichtlich ist und in\ndie Augen springt (E. 3d hievor; vergleiche hierzu auch: Andreas Güngerich,\nHandkommentar Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., Bern 2015, Art. 36 N. 3). Dies ergibt\nsich auch aus folgenden Überlegungen: Die Möglichkeit des Privaten, den Ausstand von\nAmtspersonen geltend zu machen, zielt in erster Linie auf Konstellationen, in welchen die\nAusstandsgründe diskutabel und nicht eindeutig erscheinen. Hier muss dem Privaten die\nMöglichkeit offenstehen, die Unsicherheit zu beseitigen, indem er einen klärenden\n(Zwischen-)Entscheid erwirken kann. Umgekehrt erschiene es im Sinne der oben\ndargelegten Rechtsprechung nicht statthaft, wenn der Private die Unsicherheit in Kauf nimmt\nund erst später – beispielsweise bei nicht wunschgemässem Ausgang des Verfahrens – den\nAusstand rügt. In unzweideutigen Fällen werden und müssen Behördenmitglieder\nbeziehungsweise -mitarbeiter den Ausstand jedoch von Amtes wegen wahren (Art. 4 Gesetz\nüber den Ausstand). Dies werden sie auch tun (und müssen es), wenn sie einen allfälligen\nAusstandsgrund – aus welchen Gründen auch immer – erst viel später im Verfahren, aber\nnoch vor dem Entscheid in der Sache, entdecken. Es wäre kaum sachgerecht hier den\nAusstand zu verbieten und ein klar ausstandspflichtiges Mitglied einer Behörde nur deshalb\nan einem Verfahren mitwirken zu lassen, weil ein entsprechender Anspruch des Privaten auf\nBeantragung des Ausstands verwirkt wäre. Aus diesen Gründen muss in offensichtlichen\nFällen eine nachträgliche, allenfalls auch erst im gerichtlichen Verfahren erfolgende\nBehebung von Ausstandspflichtsverletzungen von Amtes wegen möglich sein.\n\nc) Mit Blick auf die Ausführungen anlässlich der Sitzung vom 17. Februar 2016 (E.\n3a hievor) ist die Einflussnahme durch die beteiligten Personen der Baudirektion auf das\nvorinstanzliche Beschwerdeverfahren offensichtlich und springt in die Augen. Gleiches gilt für\ndie Frage der Vorbefassung (E. 3b f. hievor). Die Beachtung der festgestellten Verletzung\nvon Ausstandsvorschriften von Amtes wegen rechtfertigt sich deshalb im konkreten Fall. Der\nvorinstanzliche Entscheid verletzt kantonales Ausstandsrecht und ist aufzuheben (Art. 57\nAbs. 2 lit. d VRPV). Die Sache ist an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen\n(Art. 62 Abs. 2 VRPV). Hierzu drängen sich die nachfolgenden Ausführungen auf.\n\n"}