{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-10-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-35_2017-10-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11611", "Checksum": "ca71a39d5095c63a95ef13a134933588"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.10.2017 2017_OG V 16 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 9 Abs. 1 Ausstandsgesetz. Art. 7, Art. 18 VRPV. 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Die Vorinstanz nimmt damit\njustizähnliche Funktionen wahr und muss den Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit\nund Unparteilichkeit von Gerichten angenäherte Kriterien erfüllen (E. 2a hievor; anders das\nEinspracheverfahren, vergleiche hierzu: Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n05.09.1997, OG V 97 29, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons\nUri in den Jahren 1996/1997, Nr. 18 S. 56 f. E. 3a und b). Aus den Akten ergibt sich, dass\ndie Baudirektion mit der Instruktion des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens betraut wurde.\nSo fand am 17. Februar 2016 – wohl im Sinne einer mündlichen Instruktionsverhandlung\n(Art. 51 Abs. 4 VRPV) – eine Besprechung zwischen Vertretern der Baudirektion und\nweiteren Vertretern des Kantons (verschiedener Ämter) sowie der Beschwerdeführerin und\nweiteren interessierten Gemeinden statt. Im Protokoll zu dieser Besprechung wird\nfestgehalten, dass die Baudirektion die Verwaltungsbeschwerde zu behandeln habe. Der\n«Entscheid» ergehe in Form eines Antrages an den Regierungsrat. Dieser werde\nanschliessend den Beschluss fassen, welcher dann beim Obergericht anfechtbar sei. An der\nSitzung wurde die Ausgangslage erörtert und von den Beteiligten wurden Stellungnahmen\nabgegeben.\n\nb) Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid stimmen teilweise wortwörtlich\nmit den Ausführungen zur Ausgangslage und den Stellungnahmen der beteiligten Ämter\nanlässlich der Sitzung vom 17. Februar 2016 überein (vergleiche insbesondere die\nStellungnahmen des Amtes für Raumentwicklung und des Amtes für Umweltschutz). Es\nkann im vorliegenden Fall daher kein Zweifel bestehen, dass der angefochtene Entscheid\nvon denjenigen Personen der Baudirektion verfasst wurde, welche an der genannten Sitzung\nteilnahmen. Dass die hier strittigen Verkehrsbeschränkungen mittels Publikation im Amtsblatt\nverfügt wurden, geht ferner auf die Einschätzung des (an der Sitzung anwesenden) Leiters\nRecht der Baudirektion zurück. Diese Verkehrsbeschränkungen wiederum basieren auf dem\nKonzept zur Nutzung der Reussuferwege, welches vom der Baudirektion angehörenden Amt\nfür Tiefbau erstellt wurde. Es kann unter diesen Umständen ebenso nicht bezweifelt werden,\ndass die gleichen Personen, die an der Instruktion und Beratung im Beschwerdeverfahren\nmitgewirkt haben, zuvor bereits bei der Erstellung des Konzepts und insbesondere beim\nErlass der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung (Verkehrsbeschränkungen) beteiligt\nwaren. Damit waren aber am Erlass der Verfügung dieselben Personen beteiligt, welche\nspäter auch an der Beurteilung der Beschwerde diese Verfügung betreffend mitwirkten. Die\nPersonen der Baudirektion, welche die ursprüngliche Verfügung der\nVerkehrsbeschränkungen erliessen beziehungsweise an deren Erlass mitwirkten, können\naber nicht diejenigen sein, welche diese Verfügung im anschliessenden\nBeschwerdeverfahren überprüfen. Sie würden damit ihre eigene Verfügung überprüfen, was\neine unzulässige Vorbefassung darstellt und dem Gedanken eines wirksamen\nBeschwerdeverfahrens zuwiderläuft (vergleiche Benjamin Schindler, a.a.O., S. 147 sowie E.\n2b hievor). Daran ändert nichts, dass die beteiligten Mitarbeiter der Baudirektion das\nVerfahren «nur» instruiert haben und keine eigentliche (formelle) Entscheidkompetenz\nbesitzen. Die Mitwirkung der Mitarbeiter der Baudirektion kann nicht als untergeordnet oder\nunbedeutend angesehen werden. Das vorliegende Verfahren zeigt vielmehr exemplarisch\nauf, welchen bedeutenden Einfluss bloss beratende Personen haben können. Nicht ohne\nGrund sieht das Gesetz über den Ausstand denn auch eine Ausdehnung der\nAusstandspflicht auf Personen vor, welche auf den Ausgang des Verfahrens auch ohne\neigentliche Entscheidkompetenz Einfluss nehmen können (E. 2b hievor). Nachdem die\ndiejenigen Personen, welche bereits beim Erlass der vorinstanzlich angefochtenen\nVerfügung mitgewirkt haben, auch beim nachfolgenden Beschwerdeverfahren, welches der\nÜberprüfung dieser Verfügung dienen sollte, beteiligt waren, liegt eine unzulässige\nVorbefassung und damit eine Verletzung der Ausstandsvorschriften vor (vergleiche E. 2b\nhievor). Im Weiteren ist anzumerken, dass der Ausstandsgrund der Vorbefassung nach dem\nGesagten als genügend personenbezogen bezeichnet werden kann und mit anderen Worten\nnicht einfach pauschal die Baudirektion als Behörde trifft.\n\n4. Nachdem die Verletzung der Ausstandsvorschriften nicht gerügt wird, ist zu prüfen,\nob sie von Amtes wegen zu berücksichtigen beziehungsweise zu beheben ist.\n\n"}