{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-10-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-35_2017-10-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11611", "Checksum": "ca71a39d5095c63a95ef13a134933588"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.10.2017 2017_OG V 16 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 9 Abs. 1 Ausstandsgesetz. Art. 7, Art. 18 VRPV. 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Die Ausstandsvorschriften gelten auch für\nPersonen, welche keine formelle Entscheidkompetenz haben, an der\nEntscheidfindung aber in irgendeiner Form mitwirken und entweder beratend\noder instruierend auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können.\nIm konkreten Fall wurden vor der Vorinstanz (Regierungsrat)\nVerkehrsbeschränkungen mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten. Die\nangefochtenen Verkehrsbeschränkungen wurden von der Baudirektion verfügt\nund publiziert. Aus den Akten ergab sich, dass an der Beurteilung der\nBeschwerde die gleichen Personen der Baudirektion beteiligt waren wie am\nErlass der Verkehrsbeschränkung (Verfügung). Dies stellte eine unzulässige\nVorbefassung und damit eine Ausstandspflichtsverletzung dar. Das Gericht\nprüft im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur die geltend gemachten\nRügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind\n(Rügeprinzip). Die Verletzung der Ausstandsvorschriften wurde im konkreten\nFall nicht gerügt. Die Einflussnahme und Vorbefassung der beteiligten\nPersonen der Baudirektion war aber offensichtlich, weshalb die Verletzung\nvom Gericht von Amtes wegen zu beachten beziehungsweise zu beheben war.\nTeilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur\nNeubeurteilung.\n\nObergericht, 20. Oktober 2017, OG V 16 35\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. a) Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ergibt sich aus\nArt. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Für Verfahren der nicht richterlichen Behörden\nfinden diese Garantien keine Anwendung. Wann Mitglieder einer nicht gerichtlichen Behörde\nin den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich vielmehr nach dem anwendbaren\nVerfahrensrecht und nach den aus Art. 29 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen (BGE\n8C_425/2009 vom 09.10.2009 E. 3 mit Hinweisen). Für Organe der verwaltungsinternen\nRechtspflege gelten aber den Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit und\nUnparteilichkeit von Gerichten angenäherte Kriterien, da sie mit richterähnlichen Aufgaben\nbetraut sind (vergleiche BGE 8C_425/2009 a.a.O. E. 3; Benjamin Schindler, Die\nBefangenheit der Verwaltung – Der Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im\nStaats- und Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen, Zürich 2002, S. 68).\n\nb) In den Verfahren nach VRPV bestimmt das Gesetz über den Ausstand (RB\n2.2321; nachfolgend: AusG), wann ein Mitglied einer Behörde den Ausstand zu wahren hat\n(Art. 7 Abs. 1 VRPV). Die Bestimmungen über den Ausstand gelten auch für den\nGerichtsschreiber und den Sekretär einer Behörde (Art. 7 Abs. 2 VRPV). Die\nAusstandsvorschriften gelten mithin auch für Personen, welche keine eigentliche\nEntscheidkompetenz haben, an der Entscheidfindung aber in irgendeiner Form mitwirken\nund – sei es beratend oder instruierend – auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen\nkönnen (vergleiche Benjamin Schindler, a.a.O., S. 74). Art. 3 Abs. 1 AusG hält denn auch\nfest, dass sich die Ausstandspflicht nicht nur auf die Beschlussfassung, sondern auch auf die\nBeratung bezieht. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AusG haben bei Entscheidung von Beschwerden\ngegen Verfügungen und Erlasse untergeordneter Behörden, Direktionen, Kommissionen\noder Amtsstellen die Mitglieder der Beschwerdeinstanz, die den untergeordneten Behörden\noder Amtsstellen angehören oder angehörten und in der betreffenden Sache handelten, in\nden Ausstand zu treten. Angesprochen ist hier der Ausstandsgrund der Vorbefassung,\nwonach eine Mitwirkung nicht zulässig ist, wenn eine Amtsperson bereits in einem früheren\nVerfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst war und\ndabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage zu beurteilen hatte (Benjamin Schindler,\na.a.O., S. 146 f.). Diese Grundsätze gelten, wie gezeigt, auch für beratende und\ninstruierende juristische oder technische Mitarbeiter ohne eigentliche Entscheidkompetenz.\nAusstandsgründe sind stets personenbezogen, das heisst, dass der Ausstand immer nur\neinzelne Personen trifft, nicht aber ganze Behörden (Markus Müller, Bernische\nVerwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 26). Zulässig ist es hingegen,\nAusstandsgründe gegen (sämtliche) Mitglieder einer Behörde geltend zu machen (BGE\n8C_648/2012 29.11.2012 E. 2). Die den Ausstand der einzelnen Mitglieder begründenden\nTatsachen müssen dabei glaubhaft erscheinen, mithin einen genügend konkreten Bezug zu\nden einzelnen Personen der Behörde aufweisen (vergleiche BGE 8C_648/2012 a.a.O. E. 2).\nPauschale und undifferenzierte Annahmen genügen nicht (vergleiche BGE 1P.308/2006 vom\n22.11.2006 E. 1.1).\n\n3. Die Behandlung der Verwaltungsbeschwerde durch die Vorinstanz genügt den\nAnforderungen an eine unabhängige und unparteiische Beurteilung nicht.\n\n"}