KNHG i.V.m. Art. 55 Abs. 2 PBG der demokratischen Mitwirkung dient, welche üblicherweise beim Erlass von Reglementen nicht vorgesehen ist, hier aber auf dem Wege spezialgesetzlicher Bestimmungen in gewissem Masse ermöglicht wird (vergleiche zur Natur des hier interessierenden Einspracheverfahrens auch: BGE 1C_605/2016 a.a.O. E. 3.1, 1C_570/2013 vom 07.01.2014 E. 1.2.2).