Anders als dies sonst beim Erlass von Reglementen üblich ist, haben die Bürger dank dem vorangehenden Einspracheverfahren die Möglichkeit Einwände vorzubringen und insoweit in gewissem Masse beim Erlass des Reglements mitzuwirken. Das dem vorinstanzlichen Entscheid vorangegangene Einspracheverfahren diente insofern dazu, das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung zu gewährleisten, wie dies Art. 55 Abs. 7 PBG verlangt. So ist das vorliegend durchlaufene Einspracheverfahren nicht gleichzustellen mit dem Einspracheverfahren gegen eine Verfügung (Art. 39 ff. VRPV). Letztere Einsprache ist eine Einsprache mit Rechtsmittelfunktion, wohingegen die Einsprache gemäss Art. 11 Abs. 1 KNHG i.V.m.