Das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung ist zu gewährleisten (Abs. 7). In sinngemässer Anwendung dieser Bestimmungen hat die Vorinstanz das streitbetroffene Reglement während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und die Auflage im Amtsblatt bekanntgemacht. Die gegen das Reglement gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz geprüft und abgewiesen. Zwar hat die Vorinstanz damit einen verbindlichen und hoheitlichen Entscheid gefällt, in der Sache ging und geht es aber um den Erlass von generell-abstrakten Rechtssätzen, konkret um den Erlass des Reglementes über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Nord zwischen dem Urnersee und Erstfeld.