11 Abs. 2 KNHG). Die hier interessierenden Schutzmassnahmen betreffen ein Gebiet (Uri Nord), weshalb die Anordnung auf dem Verfügungsweg ausgeschlossen ist. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Vorinstanz die Schutzmassnahmen mittels generell-abstraktem Reglement erlassen wollte. Hierbei hat sie sinngemäss die Verfahrensvorschriften des Baugesetzes über den Erlass von Quartierplänen zu beachten. Gemäss Art. 55 Planungs- und Baugesetz (RB 40.1111; nachfolgend: PBG) sind Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen (Abs. 1).