f) An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen hat und insofern vermeintlich einen beim Obergericht anfechtbaren (Einsprache-)Entscheid erliess. Hierzu ist das Einspracheverfahren vor der Vorinstanz näher zu betrachten. Betreffen Schutzmassnahmen ein Gebiet, sind sie nach den Vorschriften des Baugesetzes über den Erlass von Quartierplänen oder als Bestandteil eines Zonenplanes zu treffen (Art. 11 Abs. 1 KNHG). Schutzmassnahmen für einzelne Objekte werden dagegen durch Verfügung nach der VRPV getroffen (Art. 11 Abs. 2 KNHG).