Gegen kantonale Erlasse ist vielmehr die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu erheben (Art. 82 lit. b BGG). Dabei ist die Beschwerde direkt an das Bundesgericht zu richten, wenn der betreffende Kanton – wie hier der Kanton Uri – kein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle kennt (Art. 87 Abs. 1 BGG; BGE 136 I 267 E. 1.1, 1C_605/2016 vom 01.09.2017 E. 1.2). Dem Obergericht fehlt insoweit die funktionelle Zuständigkeit, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist (zur Weiterleitung E. 3 hernach).