e) Der Beschwerdeführer richtet seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Erlass des vorgenannten Reglementes. Er möchte, dass dieses nicht in Kraft tritt und hält insbesondere dessen Bestimmung in Art. 5 Abs. 2 für verfassungswidrig (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16.09.2016, S. 5 Ziff. 9.2). Namentlich ruft der Beschwerdeführer das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie das Willkürverbot an (Art. 9 BV). Wie gezeigt, ist die abstrakte Anfechtung von Rechtserlassen vor Obergericht aber nicht zulässig. Gegen kantonale Erlasse ist vielmehr die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu erheben (Art. 82 lit.