c) Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden einzig Verfügungen (E. 1a hievor). Im Kanton Uri ist die abstrakte Anfechtung von Rechtssätzen vor Obergericht daher nicht zulässig, auch wenn dies im Ausnahmekatalog von Art. 55 Abs. 1 VRPV nicht ausdrücklich erwähnt wird (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 04.12.2007 an den Landrat zur Umsetzung der neuen Bundesrechtspflege im Kanton Uri, S. 11; Peter Huber- Fries, Das Urner Staats- und Verwaltungsrecht in der Praxis, Altdorf 2013, S. 24 und 165).