Dies im Unterschied zur konkreten beziehungsweise akzessorischen Normenkontrolle, bei welcher Rechtssätze anlässlich der Anfechtung eines darauf gestützten Einzelakts (Verfügung oder Urteil) auf ihre Verfassungsmässigkeit geprüft werden. Bei der konkreten beziehungsweise akzessorischen Normenkontrolle wird vor dem Entscheid darüber, ob der angefochtene Akt selbst rechtmässig ist (Hauptfrage), im Sinne einer Vorfrage (vorfrageweise = akzessorisch) untersucht, ob der Rechtssatz, auf den sich der Anwendungsakt stützt, verfassungsmässig ist (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1929b).