Kennt der betreffende Kanton kein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, ist gegen kantonale Erlasse direkt die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu erheben. Im konkreten Fall richtete sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Erlass eines kantonalen Reglements, losgelöst von einem konkreten Anwendungsfall. Das Bundesgericht und nicht das Obergericht ist für die Behandlung solcher Beschwerden zuständig. Wird die Beschwerde bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht, ist sie unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.