{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-11-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-32_2017-11-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11860", "Checksum": "d869e9f8ad2897723546897dad89d364"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2017 2017_OG V 16 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 48 Abs. 3, Art. 82 lit. b, ARt. 87 Abs. 1 BGG. 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Insbesondere soll die Nutzung der\nSchutzobjekte zur Energieerzeugung verboten sein, wobei aber beispielsweise die Erstellung\nund der Betrieb von «Kleinstwasserkraftwerken» ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb)\nweiterhin möglich sein soll (Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 4). Das Reglement ist klarerweise\neine Rechtsverordnung der Exekutive und enthält generell-abstrakte Rechtssätze (Peter\nHuber-Fries, a.a.O., S. 18 f.; zur Begrifflichkeit der Rechtsverordnung der Exekutive:\nHäfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1853 ff.). Eine Verfügung liegt nicht vor\n(vergleiche hierzu auch E. 1f hernach). Gegen den Erlass des Reglements selbst, losgelöst\nvon einem konkreten Anwendungsfall, ist im Kanton Uri kein Rechtsmittel gegeben (E. 1c\nhievor).\n\ne) Der Beschwerdeführer richtet seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den\nErlass des vorgenannten Reglementes. Er möchte, dass dieses nicht in Kraft tritt und hält\ninsbesondere dessen Bestimmung in Art. 5 Abs. 2 für verfassungswidrig\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16.09.2016, S. 5 Ziff. 9.2). Namentlich ruft der\nBeschwerdeführer das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie das\nWillkürverbot an (Art. 9 BV). Wie gezeigt, ist die abstrakte Anfechtung von Rechtserlassen\nvor Obergericht aber nicht zulässig. Gegen kantonale Erlasse ist vielmehr die Beschwerde in\nöffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu erheben (Art. 82 lit. b BGG).\nDabei ist die Beschwerde direkt an das Bundesgericht zu richten, wenn der betreffende\nKanton – wie hier der Kanton Uri – kein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle kennt\n(Art. 87 Abs. 1 BGG; BGE 136 I 267 E. 1.1, 1C_605/2016 vom 01.09.2017 E. 1.2). Dem\nObergericht fehlt insoweit die funktionelle Zuständigkeit, weshalb auf die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist (zur Weiterleitung E. 3 hernach).\n\nf) An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Vorinstanz die Einsprache\ndes Beschwerdeführers abgewiesen hat und insofern vermeintlich einen beim Obergericht\nanfechtbaren (Einsprache-)Entscheid erliess. Hierzu ist das Einspracheverfahren vor der\nVorinstanz näher zu betrachten. Betreffen Schutzmassnahmen ein Gebiet, sind sie nach den\nVorschriften des Baugesetzes über den Erlass von Quartierplänen oder als Bestandteil eines\nZonenplanes zu treffen (Art. 11 Abs. 1 KNHG). Schutzmassnahmen für einzelne Objekte\nwerden dagegen durch Verfügung nach der VRPV getroffen (Art. 11 Abs. 2 KNHG). Die hier\ninteressierenden Schutzmassnahmen betreffen ein Gebiet (Uri Nord), weshalb die\nAnordnung auf dem Verfügungsweg ausgeschlossen ist. Es ist deshalb folgerichtig, dass die\nVorinstanz die Schutzmassnahmen mittels generell-abstraktem Reglement erlassen wollte.\nHierbei hat sie sinngemäss die Verfahrensvorschriften des Baugesetzes über den Erlass von\nQuartierplänen zu beachten. Gemäss Art. 55 Planungs- und Baugesetz (RB 40.1111;\nnachfolgend: PBG) sind Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne während 30 Tagen\nöffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen (Abs. 1). Innerhalb der\nAuflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim\nGemeinderat eingereicht werden (Abs. 2). Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden,\nentscheidet der Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid\nwesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen (Abs. 3). Im\nÜbrigen richtet sich das Verfahren nach der VRPV (Abs. 6). Das Mitwirkungsrecht der\nBevölkerung ist zu gewährleisten (Abs. 7). In sinngemässer Anwendung dieser\nBestimmungen hat die Vorinstanz das streitbetroffene Reglement während 30 Tagen\nöffentlich aufgelegt und die Auflage im Amtsblatt bekanntgemacht. Die gegen das Reglement\ngerichtete Einsprache des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz geprüft und abgewiesen.\nZwar hat die Vorinstanz damit einen verbindlichen und hoheitlichen Entscheid gefällt, in der\nSache ging und geht es aber um den Erlass von generell-abstrakten Rechtssätzen, konkret\num den Erlass des Reglementes über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Nord\nzwischen dem Urnersee und Erstfeld. Anders als dies sonst beim Erlass von Reglementen\nüblich ist, haben die Bürger dank dem vorangehenden Einspracheverfahren die Möglichkeit\nEinwände vorzubringen und insoweit in gewissem Masse beim Erlass des Reglements\nmitzuwirken. Das dem vorinstanzlichen Entscheid vorangegangene Einspracheverfahren\ndiente insofern dazu, das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung zu gewährleisten, wie dies Art.\n55 Abs. 7 PBG verlangt. So ist das vorliegend durchlaufene Einspracheverfahren nicht\ngleichzustellen mit dem Einspracheverfahren gegen eine Verfügung (Art. 39 ff. VRPV).\nLetztere Einsprache ist eine Einsprache mit Rechtsmittelfunktion, wohingegen die\nEinsprache gemäss Art. 11 Abs. 1 KNHG i.V.m. Art. 55 Abs. 2 PBG der demokratischen\nMitwirkung dient, welche üblicherweise beim Erlass von Reglementen nicht vorgesehen ist,\nhier aber auf dem Wege spezialgesetzlicher Bestimmungen in gewissem Masse ermöglicht\nwird (vergleiche zur Natur des hier interessierenden Einspracheverfahrens auch: BGE\n1C_605/2016 a.a.O. E. 3.1, 1C_570/2013 vom 07.01.2014 E. 1.2.2).\n"}