{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-11-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-32_2017-11-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11860", "Checksum": "d869e9f8ad2897723546897dad89d364"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2017 2017_OG V 16 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 48 Abs. 3, Art. 82 lit. b, ARt. 87 Abs. 1 BGG. 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Im konkreten Fall richtete\nsich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Erlass eines kantonalen\nReglements, losgelöst von einem konkreten Anwendungsfall. Das\nBundesgericht und nicht das Obergericht ist für die Behandlung solcher\nBeschwerden zuständig. Wird die Beschwerde bei einer unzuständigen\neidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht, ist sie unverzüglich\ndem Bundesgericht zu übermitteln. Nichteintreten auf die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde und Weiterleitung an das Bundesgericht.\n\nObergericht, 24. November 2017, OG V 16 32\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Gemäss Art. 54 Abs. 1 und 2 lit. a VRPV ist gegen Verfügungen des\nRegierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders\nregelt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Nach Art. 3 Abs. 1\nlit. a VRPV gelten als Verfügungen instanzabschliessende, hoheitliche Anordnungen der\nBehörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des Kantons, der\nGemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder der\nöffentlichrechtlichen Anstalten stützen und die Rechte und Pflichten bestimmter Personen\nbegründen, ändern oder aufheben. Als Verfügung gelten auch Zwischenverfügungen (Art. 3\nAbs. 2 VRPV). Der Verfügungsbegriff gemäss Urnerischem Verwaltungsverfahrensrecht\ndeckt sich damit im Wesentlichen mit dem Verfügungsbegriff nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG\n(vergleiche BGE 2C_444/2015 vom 04.11.2015 E. 3.2.1; Entscheid Obergericht des Kantons\nUri vom 26.08.2016, OG V 15 44, E. 5b). Die Verfügung ist ein Akt der Anwendung des\nRechts auf einen konkreten Fall und für einen individuellen Adressaten. Sie steht damit im\nGegensatz zum Rechtssatz, der sich durch seinen generell-abstrakten Charakter\nauszeichnet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016,\nRz. 860; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 111;\nCavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz.\n543).\n\nb) Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle können Rechtssätze ohne\nZusammenhang mit einem Anwendungsakt (das heisst abstrakt) auf ihre\nVerfassungsmässigkeit geprüft werden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches\nBundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1929b). Dies im Unterschied zur konkreten\nbeziehungsweise akzessorischen Normenkontrolle, bei welcher Rechtssätze anlässlich der\nAnfechtung eines darauf gestützten Einzelakts (Verfügung oder Urteil) auf ihre\nVerfassungsmässigkeit geprüft werden. Bei der konkreten beziehungsweise akzessorischen\nNormenkontrolle wird vor dem Entscheid darüber, ob der angefochtene Akt selbst\nrechtmässig ist (Hauptfrage), im Sinne einer Vorfrage (vorfrageweise = akzessorisch)\nuntersucht, ob der Rechtssatz, auf den sich der Anwendungsakt stützt, verfassungsmässig\nist (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1929b). Während die konkrete\nNormenkontrolle von allen Gerichten ausgeübt wird, sind die Kantone weder durch die\nVerfassung noch durch ein Bundesgesetz verpflichtet, kantonale Instanzen zur Überprüfung\nder Verfassungsmässigkeit ihrer Erlasse (abstrakte Normenkontrolle) einzusetzen (BGE\n2C_291/2014 vom 15.12.2014 E. 1.2.1 nicht publ. in 141 I 36; Häfelin/Haller/Keller/-\nThurnherr, a.a.O., Rz. 1929b).\n\nc) Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden einzig Verfügungen (E.\n1a hievor). Im Kanton Uri ist die abstrakte Anfechtung von Rechtssätzen vor Obergericht\ndaher nicht zulässig, auch wenn dies im Ausnahmekatalog von Art. 55 Abs. 1 VRPV nicht\nausdrücklich erwähnt wird (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 04.12.2007 an den\nLandrat zur Umsetzung der neuen Bundesrechtspflege im Kanton Uri, S. 11; Peter Huber-\nFries, Das Urner Staats- und Verwaltungsrecht in der Praxis, Altdorf 2013, S. 24 und 165).\n\n"}