c) Eine Entscheidungsfreiheit verbleibt den Gemeinden einzig mit Bezug auf die Festlegung des zulässigen Masses über die Fassadenlinie. Die Beschwerdeführerin 2 hat das zulässige Mass in der BZO Schattdorf 2014 definiert. Dabei ist das zulässige Mass gemäss BZO Schattdorf 2014 im Vergleich zur subsidiären Bestimmung im RPBG grosszügiger ausgefallen. Die Vorinstanz hat ihrer Beurteilung das zulässige Mass gemäss BZO Schattdorf 2014 zugrunde gelegt und insoweit die Gemeindeautonomie respektiert. Inwiefern die Gemeindeautonomie trotzdem verletzt sein soll, ist nicht erkennbar.