Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine vertrauensbildende behördliche Zusicherung im Sinne der Rechtsprechung nicht gegeben, weswegen die Beschwerdeführer 1 unter dem Titel Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Ob die Unrichtigkeit der behördlichen Auskunft angesichts der seit 2012 bestehenden geänderten Rechtslage nicht ohne Weiteres hat erkannt werden können, kann ebenso offenbleiben, wie die Frage, ob das öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes überwiegt. 6. Die Beschwerdeführerin 2 rügt, ihre Gemeindeautonomie sei verletzt.