Selbst wenn daher die Angaben der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Revision der BZO als behördliche Zusicherung angesehen werden müssten, erfolgten diese nicht vorbehaltlos. Die Beschwerdeführerin 2 gab zum Ausdruck, dass sie eine gemeindliche Praxis nur unter der Bedingung, dass kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht vorliegt, fortzuführen gewillt ist. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine vertrauensbildende behördliche Zusicherung im Sinne der Rechtsprechung nicht gegeben, weswegen die Beschwerdeführer 1 unter dem Titel Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten können.