vergleiche auch: BGE 125 I 274 f. E. 4c). Wenn die Beschwerdeführerin 2 im Vorfeld der Abstimmung zur Revision der BZO in allgemeiner Weise kundtat, die bisherige Praxis liesse sich weiterführen, ist darin demnach keine vertrauensbildende behördliche Zusicherung zu sehen. Ferner hat die Beschwerdeführerin 2 stets betont, dass die Eigenheiten der gemeindlichen Baubewilligungspraxis beibehalten werden könnten, soweit sie mit übergeordnetem Recht im Einklang stünden (vergleiche BF-act. 7 und 11). Selbst wenn daher die Angaben der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Revision der BZO als behördliche Zusicherung angesehen werden müssten, erfolgten diese nicht vorbehaltlos.