, Zürich 2016, Rz. 624; zu den einzelnen Voraussetzungen bei behördlicher Zusicherung vergleiche: BGE 8C_616/2013 vom 28.01.2014 E. 3.2.1). Nicht jede behördliche Auskunft taugt indes als Vertrauensbasis. Eine vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. Ebensowenig können Äusserungen und Stellungnahmen von Behördenmitgliedern im Vorfeld von Abstimmungen eine Wirkung als Auskunft oder Zusicherung, die Vertrauen begründet, entfalten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 668 f.; vergleiche auch: BGE 125 I 274 f. E. 4c).