Da aufgrund der Harmonisierung der Baubegriffe für die Beurteilung eines Geschosses als Untergeschoss nur die IVHB/RPBG-Praxis verbindlich sein kann, kann eine davon abweichende Praxis nicht zulässig sein. c) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) gebietet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 129 I 170 E. 4.1, 126 II 387 E. 3a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 624;