In stärkerer Hanglage kann sich dagegen – wie der vorliegende Fall zeigt – eine Diskrepanz ergeben. Es kann sich ein Drittel der Aussenfläche eines Geschosses unter Terrain befinden, die Oberkante des fertigen Bodens aber über drei Meter über die Fassadenlinie hinausragen, so dass nach alter Zweidrittelpraxis von einem Untergeschoss ausgegangen werden müsste, nach neuer IVHB/RPBG-Praxis aber ein Vollgeschoss vorliegt. Da aufgrund der Harmonisierung der Baubegriffe für die Beurteilung eines Geschosses als Untergeschoss nur die IVHB/RPBG-Praxis verbindlich sein kann, kann eine davon abweichende Praxis nicht zulässig sein.