Im Ergebnis ist ein solches Geschoss sowohl nach der alten Zweidrittelpraxis als auch nach den neuen Bestimmungen gemäss IVHB/RPBG als Untergeschoss anzusehen und es scheint, als ob die frühere Praxis weitergeführt werden könne. In Wirklichkeit fallen die beiden Beurteilungsweisen im Ergebnis einfach zusammen. In stärkerer Hanglage kann sich dagegen – wie der vorliegende Fall zeigt – eine Diskrepanz ergeben.