Während die BZO Schattdorf 1998 darauf abstellte, in welchem Ausmass sich die Aussenfläche des Geschosses unter Terrain befindet, ist nunmehr entscheidend, wie weit die Oberkante des Geschosses von der Fassadenlinie entfernt ist. Auf ebenem Terrain kann sich ein Untergeschoss mit einem Meter unter dem Terrain und mit zwei Meter über dem Terrain befinden. Damit befindet sich ein Drittel des Geschosses unter und zwei Drittel des Geschosses über Terrain. Ebenso ragt die Oberkante des fertigen Bodens nur 2 m über die Fassadenlinie. Im Ergebnis ist ein solches Geschoss sowohl nach der alten Zweidrittelpraxis als auch nach den neuen Bestimmungen gemäss IVHB/