Jedoch wird übersehen, dass sich in stärkeren Hanglagen die Zweidrittel-Praxis nach BZO Schattdorf 1998 nicht halten lässt. Der Grund ist darin zu sehen, dass sich die Definition eines Untergeschosses gemäss Art. 35 Abs. 1 BZO Schattdorf 1998 von der – einzig verbindlichen – Definition eines Untergeschosses gemäss den Bestimmungen der IVHB beziehungsweise des RPBG und der BZO Schattdorf 2014 unterscheidet. Während die BZO Schattdorf 1998 darauf abstellte, in welchem Ausmass sich die Aussenfläche des Geschosses unter Terrain befindet, ist nunmehr entscheidend, wie weit die Oberkante des Geschosses von der Fassadenlinie entfernt ist.