Dies entgegen dem Einwand von Architektenseite im Rahmen der Vernehmlassung. Dort wurde ausgeführt, dass das Bauen im Gebiet Acherli, welches sich in starker Hanglage befindet, mit der neuen Bestimmung massiv eingeschränkt sei (BF-act. 8 S. 2). Die Zonenplankommission (ZPK) der Beschwerdeführerin 2 vertrat in der Folge die Ansicht, 2 m von 3 m seien zwei Drittel. Die Praxis erfahre daher keine Änderung (BF-act. 8 S. 2). Die Auffassung der ZPK trifft in Fällen mit ebenem oder leicht geneigtem Terrain im Ergebnis in vielen Fällen wohl zu (vergleiche BF-act. 4 S. 3). Jedoch wird übersehen, dass sich in stärkeren Hanglagen die Zweidrittel-Praxis nach BZO Schattdorf 1998 nicht halten lässt.