11 S. 10 unten). Dies mündete in die Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 Ziff. 6.2 BZO Schattdorf 2014, welcher vorsieht, dass Untergeschosse im Durchschnitt höchstens 2 m und absolut höchstens 3 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen dürfen (vergleiche E. 3a hievor). Wie aus den beschwerdeweise eingereichten Unterlagen hervorgeht, war die Meinung, dass mit dieser Regelung die bisherige Praxis gemäss Art. 35 Abs. 1 BZO Schattdorf 1998 fortgeführt werden könne. Dies entgegen dem Einwand von Architektenseite im Rahmen der Vernehmlassung.