b) Die Beschwerdeführerin 2 hatte unter Geltung der BZO Schattdorf 1998 eine Zweidrittel-Praxis bei der Beurteilung von Untergeschossen. Nach Art. 35 Abs. 1 BZO Schattdorf 1998 galt ein Untergeschoss dann als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain herausragte (vergleiche Beschwerdebeilage [nachfolgend: BF-act.] 4). Im Rahmen der Revision der BZO Schattdorf wurde beabsichtigt, die gemeindliche Bauordnung so an das übergeordnete Recht anzupassen, dass die frühere Zweidrittel-Praxis möglichst weitergeführt werden kann (vergleiche BF-act. 11 S. 10 unten).