nicht näher dargelegt. 5. a) Die Beschwerdeführer 1 berufen sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und halten dafür, es sei ihnen zugesichert worden, dass die neue BZO Schattdorf 2014 keine materiellen Änderungen mit sich bringen würde. Sowohl die Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 seien davon ausgegangen, dass die bisherige Praxis bezüglich Geschossbeurteilung weitergeführt werden könne.