4. Die Beschwerdeführer 1 rügen eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 11 Abs. 1 KV). Sie begründen ihre Auffassung mit dem Argument, dass je nachdem, ob Einsprache gegen ein Bauprojekt erhoben werde, die alte BZO Schattdorf 1998 oder die neue BZO Schattdorf 2014 zur Anwendung gelange. Nachdem sich die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen aus dem kantonalen und interkantonalen Recht ergeben und sich die intertemporalrechtliche Frage in Bezug auf die anzuwendende BZO gar nicht stellt, läuft das Argument der Beschwerdeführer 1 ins Leere. Inwiefern die Rechtsgleichheit darüber hinaus verletzt sein soll, ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführern 1 auch