Dies ergibt für das «Untergeschoss 1» ein Herausragen über den massgebenden Referenzpunkt von weit über 6 m, wie auch die Vorinstanz zurecht erkannte. Damit ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass es sich bei den streitigen Geschossen, «Untergeschoss 1» und «Untergeschoss 2», nicht um Untergeschosse, sondern um Vollgeschosse handelt (vergleiche Ziff. 6.1 RPBG Anhang). In der Wohnzone W 1 ist jedoch nur ein Vollgeschoss zulässig, weshalb das Bauprojekt gegen die Vorschriften über die zulässige Geschosszahl verstösst. Der Entscheid der Vorinstanz ist vor dem Hintergrund der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (E. 3a f. hievor) nicht zu beanstanden.