Damit ragt das «Untergeschoss 2» mehr als die absolut zulässigen 3 m über den unteren Referenzpunkt hinaus. Die Geschosshöhe über Terrain beim «Untergeschoss 1» beträgt ebenfalls 2,8 m (580.70 ./. 577.90). Hinzu kommt derjenige Teil des Neubaus, welcher bis zum unteren Referenzpunkt reicht, also die 2,8 m des «Untergeschosses 2» und der Teil des herausragenden Fundaments. Dies ergibt für das «Untergeschoss 1» ein Herausragen über den massgebenden Referenzpunkt von weit über 6 m, wie auch die Vorinstanz zurecht erkannte.